AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Formular 2  - AGB EPF-Messe 2023


1.   Allgemeines


Die Service- und Verlagsgesellschaft des Bayerischen Baugewerbes mbH veranstaltet im Auftrag der ideellen Träger Bundesverband Estrich und Belag – BEB –, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes – ZDB –, Bundesfachschule Estrich und Belag – BFS –, Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik – BVPF – sowie der Landesfachgruppe Fliesen und Naturstein und der Landesfachgruppe Estrich und Belag in Bayern eine Fachmesse für Estrich, Parkett und Fliese. Zu dieser Messe sind nach Anmeldung und Annahme Aussteller mit den benannten Ausstellungsgegenständen zugelassen.


2.    Veranstalterin


    Service- und Verlagsgesellschaft des Bayerischen Baugewerbes mbH
    Bavariaring 31, 80336 München

    Veranstaltungsort und Korrespondenzanschrift
    Bayerische BauAkademie
    Ansbacher Straße 20, 915555 Feuchtwangen
    Tel. +49 9852  9002-922
    Fax +49 9852  9002-909

 


3.    Veranstaltungszeitraum und Fristen


(1)    Die Messe wird von Donnerstag, 22.06.2023 bis Samstag, 24.06.2023 veranstaltet.

(2)    Die Messeeröffnung findet am Donnerstag, 22.06.2023 um 09.30 Uhr statt.

(3)    Die Messe ist wie folgt geöffnet:

 

Donnerstag, 22.06.2023 10.00 Uhr – 18.00 Uhr*
Freitag, 23.06.2023 09.00 Uhr – 18.00 Uhr*
Samstag, 24.06.2023 09.00 Uhr – 16.00 Uhr*

*für Aussteller ab 8.00 Uhr

Nach 18.30 Uhr ist der Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände nicht mehr gestattet.

(4)    Mit dem Standaufbau auf der Freifläche der Veranstalterin kann ab Mittwoch, 05.06.2023 begonnen werden.


Die Anlieferung der Silos, Container, etc. mit LKWs über 7,5 t zul. Gesamtgewicht muss bis Mittwoch, 14.06.2023 bis spätestens 18.00 Uhr erfolgt sein. Danach ist eine Zufahrt von LKWs über 7,5 t zul. Gesamtgewicht nur eingeschränkt und nach Absprache unter Tel. +49 9852  9002-922 möglich!


Bitte beachten:
Kein Aufbau am Donnerstag, 08.06.2023 – Feiertag Fronleichnam!

In den Hallen und den Ausstellungszelten der Veranstalterin ab Montag, 12.06.2023. Danach täglich in der Zeit von 7.00 Uhr – 19.00 Uhr. Ab Dienstag, 20.06.2023 ist die Einfahrt zeitlich auf 2 Stunden begrenzt und nur mit Pfand von 50,00 € möglich.

Ende des Aufbaus ist am Mittwoch, 21.06.2023 um 20.00 Uhr.

(5)    Der Abbau beginnt nach Messeende am Samstag, 24.06.2023, 16.00 bis 20.00 Uhr und am Sonntag, 25.06.2023 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr – keine lärmintensiven Arbeiten! Eine Zufahrt mit LKWs über 7,5 t zul. Gesamtgewicht zur Abholung von Silos, Containern, etc. ist erst ab Montag, 26.06.2023 jeweils von 08.00 Uhr – 18.00 Uhr möglich.

Bis Mittwoch, 28.06.2023 ist der Abbau in den Zelten und Hallen abzuschließen, im Freigelände muss sowohl der Abbau als auch der Abtransport aller Ausstellungsgegenstände bis Freitag, 30.06.2023 abgeschlossen sein, danach fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 50,00 €/Tag an. Nach Messeende ist der ursprüngliche Zustand der zur Verfügung gestellten Ausstellungsfläche wieder herzustellen.



4.   Preise und Leistungen


(1)    Für jeden Hauptaussteller ist eine Anmeldegebühr von 220,00 € zu entrichten, die sofort bei Buchung fällig wird. Erst nach Zahlungseingang ist die Anmeldung  für die  Veranstaltung verbindlich und damit der Vertrag geschlossen. Diese Gebühr wird nicht mit der Standgebühr verrechnet und verfällt bei Rücktritt des Ausstellers.

(2)    Für Mitaussteller wird eine Mitausstellergebühr von 640,00 € berechnet, die die Anmeldegebühr für den Mitaussteller, den Grundeintrag für den Messekatalog und die Internet-Ausstellerdatenbank, die Media-Pauschale sowie 3 kostenfreie Ausstellerausweise enthält.

(3)    Für zusätzlich vertretene Unternehmen fällt eine Gebühr für ein zusätzlich vertretenes Unternehmen in Höhe von 640,00 € an, die die Anmeldegebühr für das zusätzlich vertretene Unternehmen, den Grundeintrag im Messekatalog und die Internet-Ausstellerdatenbank sowie die Media-Pauschale enthält.

(4)    Jedem Hauptaussteller wird eine Media-Pauschale von 480,00 € berechnet.
Diese Media-Pauschale beinhaltet den Grundeintrag für den Messekatalog und enthält das Werbepaket PrintBasic bestehend aus folgenden Printprodukten: 2 Poster, 100 Flyer zur Besucherwerbung, 100 Save-The-Date Postkarten, Auslage von Aussteller-Presseinformationen im Pressecenter, Textvorlagen für digitale Einladungsaktionen sowie das Werbepaket OnlineBasic mit folgenden Onlineprodukten: Signatur-Vorlagen, Eintrag im Online-Messe-Katalog mit Logo, Eintrittskartengutschein-Codes für  Kunden - die Abrechnung erfolgt nach  eingelösten Gastkarten - pro eingelöster Gastkarte werden dem Aussteller 19,50 € in Rechnung gestellt -, Grundeintrag in der Aussteller- und Produkt-Messe-App,  Banner mit individueller Standnummer, Banner und Logos der Messe zum Download. Die Mediapauschale wird mit der Anmeldung fällig.
 
(5)    Für den Verbrauch von Allgemeinstrom und -wasser sowie Heizung und Belüftung wird von jedem Aussteller ein Energiekostenanteil von 8,00 € pro qm Standfläche erhoben, der mit Abrechnung der Standmiete fällig wird.

(6)    Für die allgemeine Bewachung des Hallen*- und Freigeländes* sowie Brandschutz- und  Sicherheitsmaßnahmen während der Messe wird pro qm Standfläche eine Servicepauschale von 5,00 € abgerechnet, die mit Abrechnung der Standmiete fällig wird.
    *für den eigenen Stand ist ggf. kostenpflichtig eine zusätzliche Bewachung zu buchen, siehe Ziffer 13, Punkt 1.

(7)    Für die Entsorgung von Abfall* wird zur EPF2020 ein obligatorischer Entsorgungsanteil von 4,00 € pro Quadratmeter Standfläche erhoben, mit dem die Entsorgung des beim Aussteller während des Auf- und Abbaus sowie der gesamten Messelaufzeit auf seinem Messestand anfallenden Abfalls* pauschal abgegolten wird. Die Abrechnung des Entsorgungsanteils erfolgt mit der Standmiete.
*Die Entsorgung von Bauschutt, Produktionsabfällen, ganzen Standelementen, Teppichböden und kompletten Messeständen ist hiervon ausgenommen.

(8)    Die Kosten für die Bereitstellung der Standfläche sind, in Abhängigkeit von der Lage des Ausstellungsstandes, den Anmeldeformularen zu entnehmen.


(9)    Zusätzlich zur Standmiete können weitere Kosten für folgende Anschlüsse, die bis spätestens 30.04.2023 gesondert bestellt werden müssen, entstehen:

zusätzlicher Elektroanschluss* inkl. Stromverbrauch Wechselstrom 230 V – ohne Verlängerungskabel        205,00 €
*Standflächen im Messezelt beinhalten bereits 1 obligatorischen 230 V - Stromanschluss pro Stand

Kraftstrom 400 V
abgesichert mit 16 A: bis 10 KW            400,00 €
abgesichert mit 31 A: bis 20 KW            480,00 €
abgesichert mit 63 A: bis 40 KW            600,00 €

Wasser- und Abwasseranschluss einschließlich Schlauchleitungen
bis zum Messestand Trinkwasser ½‘ und
Abwasseranschluss DN40 inkl. Wasserverbrauch        480,00 €

Für Strom- und Wasseranschlüsse, die nach dem 30.04.2023 bestellt werden, wird pro Anschluss ein Verspätungs-Aufschlag von 95,00 € zusätzlich abgerechnet.

Von Seiten der Veranstalterin besteht keine Pflicht, die Aussteller mit Strom und Wasser zu versorgen; eine Versorgung kann von daher nur insoweit gewährleistet werden, wie der Veranstalterin Strom und Wasser zur Verfügung gestellt werden kann und die Leitungskapazitäten ausreichen.

(10)    Für einen ggf. notwendigen Staplereinsatz – Maschine und Fahrer – zum Ent- und Beladen von Lasten bis 2 t entstehen Kosten von 120,00 € pro Stunde. Die Mietzeit beträgt mindestens 15 Minuten = 30,00 €. Bei größeren Lasten ist eine Rücksprache mit der Messeorganisation vor Ort erforderlich.

(11)    Im Rahmen seiner Standbuchung erhält der Hauptaussteller kostenfreie Ausstellerausweise gem. der gebuchten Standfläche:

bis 10 m²       2 Ausstellerausweise
bis 30 m²      4 Ausstellerausweise
bis  60 m²      8 Ausstellerausweise
bis 100 m²    10 Ausstellerausweise
ab 100 m²    12 Ausstellerausweise

Mitaussteller erhalten pauschal 3 kostenfreie Ausstellerausweise.

Weitere Ausstellerausweise können kostenpflichtig zum Preis von 20,00 € zugebucht werden.

(12)    Kosten für weitere vom Aussteller bestellte Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Das Leistungsangebot ist unverbindlich. Die Annahme von Bestellungen wird erst durch den Versand einer Auftragsbestätigung verbindlich.
Bestellte Waren und Dienstleistungen werden von der Veranstalterin unmittelbar oder durch den jeweils genannten ServicePartner geliefert, erbracht und abgerechnet.

(13)    Bei allen in diesen Bedingungen genannten Preisen handelt es sich um Netto-Preise.
Die Berechnung erfolgt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bzw. bei Ausstellern die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben nach den
gesetzlichen Vorgaben.


5.    Anmeldung


(1)    Die Anmeldung erfolgt entweder online über den Ausstellershop unter www.epf-messe.de oder schriftlich mit dem bereitgestellten Formular der Veranstalterin unter Anerkennung dieser Geschäftbedingungen.
Sollte eine Anmeldung schriftlich erfolgen ist diese vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Standverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Standgröße und des Eingangsdatums durch den Organisator.

(2)    Die Anmeldung muss bis spätestens Dienstag, 31.03.2023 bei der Messeorganisation in der Bayerischen BauAkademie Feuchtwangen eingegangen sein. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anmeldungen können nur im Umfang der noch verfügbaren freien Standflächen berücksichtigt werden, der Eintrag in den offiziellen Messekatalog ist nicht mehr gewährleistet.

(3)    Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Veranstalterin.

(4)    Eventuelle, in der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte bedürfen
    zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Veranstalterin. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Beteiligung dar. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht zugestanden werden.


6.   Zulassung


(1)    Zur Teilnahme als Aussteller sind Anbieter zugelassen, deren Programm Maschinen, Werkzeuge,  Baustoffe  und Zubehör des Estrichleger-, Parkettleger-, Fliesenleger- und Bodenlegerhandwerks umfasst. Die Ausstellungsgegenstände müssen dem deutschen Sicherheitsstandard entsprechen. Die Veranstalterin behält sich diesbezüglich Überprüfungen vor. Der Aussteller verpflichtet sich, über seine Produkte alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

(2)    Die Veranstalterin entscheidet über die Zulassung der Aussteller. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

(3)    Die Zulassung als Aussteller wird nach dem Anmeldeschluss schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung der Zulassung ist der Vertrag zwischen der Service- und Verlagsgesellschaft des Bayerischen Baugewerbes mbH, als Veranstalterin, und dem Aussteller geschlossen. Der Zulassung wird ein Planausschnitt, aus welchem die Lage des Standes ersichtlich ist, beigefügt.

(4)    Die Veranstalterin ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.


7.    Standzuteilung


(1)    Die Standzuteilung erfolgt nach ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Ein
Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Größe besteht – unabhängig von einem im Anmeldeformular gegebenenfalls eingetragenen Platzierungswunsch – nicht.

(2)   Die Mindeststandgröße beträgt 9 m².

(3)    Im Messezelt sind alle Stände obligatorisch mit 1 Stromanschluss 230V/16A ausgestattet. Für Stände in Hallen und auf dem Freigelände ist ein Stromanschluss fakultativ. Weitere ggf. benötigte Stromanschlüsse sind vom Aussteller separat kostenpflichtig hinzu zu buchen.
 
(3)    Die Veranstalterin ist auch nach der Zulassung berechtigt, den ausgewiesenen
Stand in Größe, Gestalt und Lage abzuändern.

(4)    Änderungen um mehr als 30% der ursprünglich angemeldeten Standfläche be-
rechtigen den Aussteller, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Ein Anspruch auf Kosten- oder Schadenersatz gegen die Veranstalterin besteht
nicht. Bereits bezahlte Standmieten werden erstattet.

(5)    Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich rechteckig, ohne Berücksichtigung von Vorsprüngen, Trägern, Installationsanschlüssen u. ä. berechnet.

(6)    Die Belegung der übrigen, insbesondere auch der benachbarten Stände kann sich bis zum Beginn der Messe noch ändern; ebenso ist die Veranstalterin berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Ansprüche gegen die Veranstalterin können hieraus nicht abgeleitet werden. Die Veranstalterin darf auch noch nachträglich, nämlich nach Zustandekommen des Mietvertrages, Änderungen in der Platzzuteilung vornehmen, insbesondere die Ausstellungfläche des Ausstellers nach Lage, Art, Maßen und Größe insgesamt ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zur Messe zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in den Platzzuteilungen für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Auch andere Gründe für die Änderung der Platzzuteilung durch die Veranstalterin sind möglich. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein verringerter Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die Veranstalterin sind ausgeschlossen.
Kann der Aussteller seine Standfläche nicht nutzen oder ist er in der Nutzung seines Standes beeinträchtigt, weil er gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen oder der Technischen Richtlinien verstoßen hat, so ist er dennoch verpflichtet, den Beteiligungspreis in voller Höhe zu entrichten und der Veranstalterin alle die durch das Verhalten des Ausstellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstandenen Schäden zu ersetzen; ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht steht dem Aussteller nicht zu, es sei denn, dass sich ein solches Recht zwingend aus dem Gesetz ergibt.


8.    Mitaussteller/zusätzlich vertretene Unternehmen


(1)    Ohne Genehmigung der Veranstalterin ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben.

(2)    Die Aufnahme eines Mittaustellers und/oder zusätzlich vertretene Unternehmen hat der Aussteller zusammen mit seiner Bestellung entweder online oder schriftlich bei der Veranstalterin zu beantragen. Mitaussteller ist, wer am Stand des Hauptausstellers mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Firmenvertreter werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Ein zusätzlich vertretenes Unternehmen ist mit seinem eigenen Angebot, aber ohne eigenes Personal auf dem Stand des Hauptausstellers vertreten. Sowohl die Mitausstellergebühr, als auch die Gebühr für zusätzlich vertretene Unternehmen werden dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt.


9.    Zahlungsbedingungen


(1)    Als Gegenleistung für das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der Ausstellungsfläche hat der Aussteller eine Vergütung an die Veranstalterin zu zahlen - die Standmiete -, die sich nach Größe und Art der zur Verfügung gestellten Standfläche richtet.
 
(2)    Über die Standmiete wird dem Aussteller eine Rechnung zugesandt. Sie gilt gleichzeitig als Zulassung und ist sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Verzug tritt mit Ablauf des 3. Werktags, der nach dem Datum der Rechnungsstellung folgt, ein.
 
(3)    Die Veranstalterin ist berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen, falls der Mietbetrag nicht oder nur teilweise innerhalb der vorstehend festgesetzten Zahlungsfrist eingeht. Der Mieter haftet in jedem Fall für seine Miete.

Die Berechnung der Nebenkosten erfolgt nach Ziffer 4, Absätze 1 bis 13.



10.    Rücktritt und Nichtteilnahme/Widerruf


(1)    Nach der Zulassung – die durch die Zusendung der Rechnung erfolgt – ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche seitens des Ausstellers nicht mehr möglich. Die gesamte Standmiete und die tatsächlichen Kosten nebst der Anmeldegebühr, Media-Pauschale, Energiekostenanteil, Servicepauschale und Entsorgungsanteil gem. Ziffer 4, Absatz 1 bis 7 sind zu zahlen.

(2)    Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen und kann diese Fläche von der Veranstalterin anderweitig vermittelt werden – keine Belegung durch Austausch – hat der Aussteller 50% der Standmiete zu zahlen.

(3)    Die Veranstalterin hat das Recht eine bereits wirksam abgeschlossene Zulassung zu widerrufen soweit der Aussteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, der Aussteller einen Schutzantrag nach dem ESUG gestellt hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Eine Erstattung der bereits bezahlten Standmiete erfolgt nicht.

(4)    Storniert ein Aussteller die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung, so ist die Service- und Verlagsgesellschaft des Bayerischen Baugewerbes mbH berechtigt, 25% des bestellten Wertes als Kostenbeteiligung zu berechnen. Bei einer kurzfristigeren Stornierung werden 75% des bestellten Wertes in Rechnung gestellt. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangte Kostenbeteiligung zu hoch sei.


11.    Aufbau-/Gestaltungsrichtlinie


(1)    Für den Aufbau der Stände, insbesondere hinsichtlich der Brandschutzbestimmungen, der Installations- und Feuerwehreinrichtungen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Aussteller ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen selber verantwortlich. Bestandteil der AGB sind die Sicherheits- und Technikinformationen der Veranstalterin.

(2)    Schäden am Messezeltboden oder an anderen Einrichtungen oder dem Gelände der Veranstalterin, die durch Missachtung der Aufbaubestimmungen der Veranstalterin entstehen, werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.

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Verstärkung bis ca. 700 kg/m² auf Anfrage möglich*!
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*Anfragen für Fußbodenverstärkung sind bis spätestens 30.04.2023 schriftlich an die Veranstalterin zu stellen.

(3)    Eine Ausdehnung über die im Zelt zugewiesenen Standfläche hinaus – für Gerätevorführungen, Bewirtung im Freien, etc. – ist nur auf der dafür zu buchenden Freifläche möglich.

(4)    Für die im Messezelt angemietete Standfläche ist eine durch den Aussteller zu installierende feste Rückwand zwingend erforderlich - keine Textilbespannung! Bei Nichtinstallation einer Rückwand durch den Aussteller behält sich die Veranstalterin eine Installation durch einen akkreditierten Messebauer auf Kosten des Ausstellers vor.

(5)    Das Befahren des Ausstellungsgeländes mit Fahrzeugen aller Art/Maschinen erfolgt auf eigene Gefahr. Innerhalb des Ausstellungsgeländes gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Während der Veranstaltung ist das Befahren des Ausstellungsgeländes untersagt. Soweit Fahrzeuge/Maschinen zu Ausstellungszwecken innerhalb des Ausstellungsgeländes abgestellt oder zu Vorführzwecken bewegt werden müssen, dürfen Rettungswege nicht verstellt werden. Rettungsweg sind alle Wege innerhalb des Ausstellungsgeländes.

(6)    Ausgehend davon, dass die technischen Richtlinien der Veranstaltung bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es auch bei einer eingeschossigen Standbauweise ab einer Bauhöhe von 3.50 m erforderlich, Zeichnungen bis spätestens 31.03.2023 zur Genehmigung einzureichen. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, mobile Stände und Sonderbauten  sowie -konstruktionen genehmigungspflichtig.
Eine Standabnahme nach Aufbau erfolgt vor Inbetriebnahme durch die Organisatorin.


12.    Auftrag und Verkauf


Jeder Aussteller kann Bestellungen auf seine ausgestellte Ware annehmen.
Barverkauf ist unzulässig. Ausnahmen gelten für Fachbücher und Fachzeitschriften.



13. Versicherung und Haftung


(1)    Eine Bewachung der Hallen/Zelte erfolgt durch die Veranstalterin. Für die Bewachung des Messestandes hat der Aussteller zu sorgen. Das Versichern der Ausstellungsgegenstände und der Standeinrichtung ist die Sache des Ausstellers.
Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu nehmen. Privatwächter zur Bewachung der Stände während der Nachtzeit dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Veranstalterin eingesetzt werden.

(2)    Die Veranstalterin haftet für Körperschäden – Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – die auf Pflichtverletzung beruhen, die der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Veranstalterin haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch die Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen haftet die Veranstalterin nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt und dann auch nur bis zur Höhe der 5-fachen Summe des Nettobeteiligungspreises, höchstens jedoch bis 100.000,00 € je Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Gegenüber Ausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, haftet die Veranstalterin für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien – einschließlich Versicherungssteuer – rechtzeitig zu entrichten.

Die Veranstalterin schließt explizit jegliche Haftung die durch Stromschwankungen oder –ausfälle bzw. veränderten Wasserdruck verursacht werden, ausgenommen Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Veranstalterin entstehen, aus.

(3)    Verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Ausstellerstandes bzw. Ausstellerbereiches, des Standauf- und -abbaus und des Betriebs von Ausstellungsgegenständen ist der jeweilige Aussteller.


14. Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage


Ist die Veranstalterin infolge höherer Gewalt / Pandemie oder aus anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen, z. B. Ausfall der Stromversorgung, genötigt einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Dauer zu räumen oder die Messe zu verschieben oder zu verkürzen, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Veranstalterin.
Wenn die Veranstalterin die Veranstaltung absagt, weil sie die Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Umstände, die die Veranstalterin nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann, oder weil der Veranstalterin die Durchführung der Veranstaltung unzumutbar geworden ist, dann haftet die Veranstalterin nicht für Schäden und Nachteile, die sich für den Aussteller aus der Absage der Veranstaltung ergeben. Unzumutbar ist die Veranstaltung insbesondere dann, wenn sie sich wirtschaftlich nicht trägt.


 
15. Gewährleistung/Pfandrecht


(1)    Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der Veranstalterin unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, so dass die Veranstalterin etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die Veranstalterin.

(2)    Die Veranstalterin steht an allen durch den Aussteller in das Ausstellungsgelände eingebrachten Sachen ein Pfandrecht für nicht erfüllte Forderungen zu.



16. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahme, Umfragen und Zeichnungen


Filmen, Fotografieren, Tonaufnahmen, Umfragen sowie das Anfertigen von Zeichnungen und Videoaufnahmen sind innerhalb des Ausstellungsgeländes nur Personen gestattet, die hierfür von der Veranstalterin zugelassen sind und einen von der Veranstalterin ausgestellten gültigen Ausweis besitzen. Die Herstellung von fotografischen oder sonstigen Aufnahmen von den Ständen anderer Aussteller ist in jedem Falle unzulässig. Bei Zuwiderhandlung kann die Veranstalterin unter Anwendung rechtlicher Möglichkeiten die Herausgabe des Aufnahmematerials verlangen. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der Zustimmung der Veranstalterin. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers, soweit sie nicht vom Fotografen übernommen werden. Die Veranstalterin ist berechtigt, Fotografien, Tonaufnahmen, Umfragematerial, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Messegeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.



17. Werbung


Die Verteilung von Drucksachen und der Einsatz von Werbemitteln sind nur auf der eigenen Standfläche zulässig. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist im Messegelände untersagt, es sei denn es handelt sich dabei um Werbemaßnahmen, die der Aussteller bei der Veranstalterin bestellt hat. Werbemaßnahmen sind insbesondere auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art, z. B. Plakate, Aufkleber, Prospekte, usw. in den Ausstellungsräumen, Umgebungszäune der Messe, dem Zelt, im Freigelände des Messegeländes sowie auf den messebezogenen Parkplätzen.

Die Veranstalterin ist berechtigt, Personen, die unzulässiger Weise als Werbeträger eingesetzt sind, des Messegeländes zu verweisen, unzulässige Werbemittel zu beschlagnahmen bzw. zu entfernen und zu vernichten und hierfür vom Aussteller, zu dessen Gunsten die Werbemaßnahmen durchgeführt wurden, einen pauschalen Aufwendungsersatz von 300,00 € zzgl. MwSt. für jeden Einzelfall zu verlangen.
Das Recht der Veranstalterin, einen weitergehenden Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Aufwendungsersatzes fordern, wenn er nachweist, dass der Veranstalterin nur geringere Aufwendungen entstanden sind.



18. Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie


Der Aussteller ist verpflichtet, die bevorrechtigten Schutzrechte Dritter zu beachten.
Für den Fall, dass der Aussteller in ordnungsgemäßer Weise darauf hingewiesen wird, dass er durch das Ausstellen oder Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen bzw. durch eine werbliche Darstellung oder in anderer Weise die bevorrechtigten Schutzrechte Dritter verletzt, verpflichtet sich der Aussteller im Voraus, die betreffenden Gegenstände vom Stand zu entfernen. Ist einem Aussteller durch gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts, z. B. Urteil, Beschluss, das Ausstellen oder Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen bzw. eine werbliche Darstellung derselben untersagt, und weigert sich der Aussteller, der gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen und das Ausstellen oder Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen bzw. die werbliche Darstellung derselben auf dem Messestand nicht zu unterlassen, so ist die Veranstalterin, solange die gerichtliche Entscheidung nicht durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene, spätere Entscheidung aufgehoben ist, berechtigt, den Aussteller von der laufenden Veranstaltung und/oder von zukünftigen Veranstaltungen auszuschließen. Eine Rückerstattung der Standmiete – ganz oder teilweise – erfolgt in diesem Fall nicht. Die Veranstalterin ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen.
Ein Rechtsanspruch auf Ausschluss des von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Ausstellers besteht nicht. Wird die gerichtliche Entscheidung, aufgrund derer der Ausschluss erfolgt ist, durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht ausgeschlossenen Aussteller gegenüber der Veranstalterin kein Schadensersatzanspruch zu.


19.  Standauf- und -abbau, Standbetreuung


(1)    Die in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten Auf- und Abbautermine sind genau einzuhalten. Über Stände, die auch am letzten Aufbautag nicht bezogen werden, kann die Veranstalterin anderweitig verfügen. Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen. Während der gesamten Dauer der Messe und der vorgeschriebenen Öffnungszeiten müssen alle Stände ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Messestand jeweils bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Veranstaltung vollständig besetzt ist. Der Abtransport von Messegut und der Abbau von Ständen vor Schluss der Messe sind unzulässig; bei einem Verstoß gegen diese Regelung ist die Veranstalterin berechtigt, von dem Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zu verlangen. Die Veranstalterin ist berechtigt, Aussteller, die während der täglichen Messeöffnungszeiten die Stände nicht mit entsprechendem, qualifizierten Personal besetzt halten, ein nicht zugelassenes oder unvollständiges Angebot zeigen oder die Stände frühzeitig verlassen, bzw. räumen oder in anderer Weise gegen die Geschäftsbedingungen verstoßen, unbeschadet ihres außerordentlichen Kündigungsrechts, welches ihr in diesem Fall zusteht sowie der Geltendmachung sämtlicher der Veranstalterin dadurch entstehenden Schäden, von der Beteiligung an zukünftigen Messen auszuschließen. Ein Abbau der Standeinrichtungen oder der Geräte ist vor dem offiziellen Messeende nicht gestattet.

(2)    Aufgrund der Lärm- und Staubemissionen müssen Vorführungen von der Messeleitung genehmigt werden.

(3)  Die Veranstalterin sorgt für die Reinigung des Ausstellungsgeländes und der Gänge in den Hallen/Zelten. Die Reinigung der Stände selbst obliegt alleine dem Aussteller. Die Standreinigung darf nur außerhalb der Ausstellungszeiten erfolgen.

(4)    Vor Inbetriebnahme des Standes erfolgt eine Abnahme durch die Veranstalterin.


20. Standparties


Standparties sind durch den Aussteller eigenverantwortlich durchgeführte Veranstaltungen, die den Rahmen der gewöhnlichen Präsentation der Waren und Produkte überschreiten und außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Messe abgehalten werden. Standparties können nicht durchgeführt werden.

21.  Mündliche Vereinbarungen


Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Veranstalterin. Diese Regelung der schriftlichen Bestätigung kann nicht mündlich aufgehoben werden.



22.  Benutzungsordnung


Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist untersagt. Der Aussteller ist verpflichtet, auf die anderen Veranstaltungsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen und seine Teilnahme an der Veranstaltung nicht für weltanschauliche, politische oder sonstige veranstaltungsfremde Zwecke zu missbrauchen.


23.    Verjährung, Ausschlussfrist


Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus der Standvermietung und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt. Unbeschadet anderweitiger geschlossener Regelungen müssen Beanstandungen von Rechnungen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach ihrem Zugang schriftlich geltend gemacht werden.



24. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht


Soweit der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Feuchtwangen als Erfüllungsort, auch für sämtliche Zahlungsverpflichtungen, vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


25. Gerichtsstand, Schiedsgerichtsabrede


Für alle Aussteller mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt folgende Regelung: sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird München als Gerichtsstand vereinbart. Die Veranstalterin ist berechtigt, den Aussteller wahlweise auch vor dem für ihren Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Für Aussteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, des EuGVÜ oder des Luganer Abkommens, gilt folgende Regelung: sofern der Aussteller gewerblich tätig ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München als Gerichtsstand vereinbart. Die Veranstalterin ist berechtigt, den Aussteller wahlweise auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Für die Aussteller, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung EG) Nr. 44/2001, des EuGVÜ oder des Luganer Abkommens haben, gilt folgende Regelung: alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, deren Wert nicht 100.000,00 € übersteigt, werden im Wege eines Schiedsverfahrens im Wege der Euroarbitration des europäischen Netzwerkes REAM entschieden. Als Schiedszentrum wird das Schiedsgericht der Deutschen Handelskammer München vereinbart. Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Über die Streitigkeit entscheidet endgültig ein Einzelschiedsrichter nach Billigkeitsgrundsätzen. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsspruch in jedem Fall auszuführen. Soweit der Wert der Streitigkeit 100.000,00 € übersteigt, unterwerfen sich die Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichts der Deutschen Handelskammer München unter Anwendung von dessen Schiedsordnung. Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Über die Streitigkeit entscheidet endgültig ein Einzelschiedsrichter. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsspruch in jedem Fall auszuführen.


26. Datenschutz


Die personenbezogenen Daten des Ausstellers werden für die Erfüllung der Geschäftszwecke der Veranstalterin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzregelungen verarbeitet und genutzt, insbesondere im Rahmen der Erfüllung des Vertragszwecks auch an Dritte weitergegeben.
Sie haben jederzeit ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer gespeicherten Daten, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit und auf Beschwerde gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechts.

Recht auf Auskunft
Sie können von uns eine Auskunft verlangen, ob und in welchem Ausmaß wir Ihre Daten verarbeiten.

Recht auf Berichtigung
Verarbeiten wir Ihre Daten, die unvollständig oder unrichtig sind, so können Sie jederzeit deren Berichtigung bzw. deren Vervollständigung von uns verlangen.

Recht auf Löschung
Sie können von uns die Löschung Ihrer Daten verlangen, sofern wir diese unrechtmäßig verarbeiten oder die Verarbeitung unverhältnismäßig in Ihre berechtigten Schutzinteressen eingreift. Bitte beachten Sie, dass es Gründe geben kann, die einer sofortigen Löschung entgegenstehen, z.B. im Fall von gesetzlich geregelten Aufbewahrungspflichten.
Unabhängig von der Wahrnehmung Ihres Rechts auf Löschung, werden wir Ihre Daten umgehend und vollständig löschen, soweit keine diesbezügliche rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie können von uns die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen:

falls Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten, und zwar für eine Dauer, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen,

die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig ist, Sie aber eine Löschung ablehnen und stattdessen eine Einschränkung der Datennutzung verlangen,

wir die Daten für den vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigen, Sie diese Da-ten  aber noch zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen,

oder Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten eingelegt haben.

Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie können von uns verlangen, dass wir Ihnen Ihre Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen und dass Sie diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns übermitteln können, sofern wir diese Daten aufgrund einer von Ihnen erteilten und widerrufbaren Zustimmung oder zur Erfüllung eines Vertrages zwischen uns verarbeiten, und diese Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Bei technischer Machbarkeit können Sie von uns eine direkte Übermittlung Ihrer Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen.

Widerspruchsrecht
Verarbeiten wir Ihre Daten aus berechtigtem Interesse, so können Sie gegen diese Datenverarbeitung jederzeit Widerspruch einlegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten dann Ihre Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen.

Beschwerderecht
Sind Sie der Meinung, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer Daten gegen deutsches oder europäisches Datenschutzrecht verstoßen, so bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen, um Fragen aufklären zu können. Sie haben selbstverständlich auch das Recht, sich an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde, das jeweilige Landesamt für Datenschutzaufsicht, zu wenden.
Sofern Sie eines der genannten Rechte uns gegenüber geltend machen wollen, so wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten. Im Zweifel können wir zusätzliche Informationen zur Bestätigung Ihrer Identität anfordern.

Verantwortliche Stelle
Service- und Verlagsgesellschaft
des Bayerischen Baugewerbes mbH
Bavariaring 31
D 80336 München
Tel. +49 89  76 85 62
E-Mail: demharter@lbb-bayern.de

Der Datenschutzbeauftragte ist
Herrn Christian Volkmer
Projekt 29 GmbH & Co. KG
Trothengasse 5
93047 Regensburg

Tel. +49 941  29 86 93 0
Fax +49 941  29 86 93 16
E-Mail: anfragen@projekt29.de
Internet: https://www.projekt29.de



27. Salvatorische Klausel


Sollten die Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Stand: Allgemeine Geschäftsbedingungen EPF, Januar 2023

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